Grundgesetz Weblog

Der Schutz für das Grundgesetz!

NEUES – Grundgestzverstoss durch EU Vertrag von Lissabon!

Der vom Autor nicht gerade hofierte CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler, eines der wenigen Mitglieder der Union, der hoffentlich wie angekündigt, mit Nein gestimmt hat, sagte: „Dann geht die Staatsgewalt nicht mehr, wie das Grundgesetz es fordert, vom Volke aus, sondern von der EU“.

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April 24, 2008 Posted by | 00.000 NEUES | , , | 2 Kommentare

NEUES – Das BKA Gesetz

In der Presse öffentlich gemachten Details des BKA sind nur die Spitze des Eisberges der Planungen von Bundesinnenminister Schäuble, die Freiheitsrechte der Bürger einzuschneiden und gegen das Grundgesetz erneut zu verstoßen.

Das neue BKA-Gesetz von Innenminister Schäuble und Justizministerien Zypries missachtet in vielen Punkten das Bundesverfassungsgericht. Es wird sogar einen neuen Anlauf vor die Verfassungsrichter einbringen, da die Gewaltenteilung des Staates dadurch ausgehebelt werden.

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April 21, 2008 Posted by | 00.000 NEUES | , , | 2 Kommentare

GESELLSCHAFT UND FINANZEN – Die Neiddebatte

Die Neiddebatte

Arm gegen Reich, Rentenzahler gegen Rentner, Deutsche gegen Ausländer…. Man kann diese Liste mit vielen Dingen des gemeinschaftlichen Lebens füllen. Die Tendenz der Neidgesellschaft ist so groß wie nie. Die Frage ist, was oder wer hindert die Menschen hier in Deutschland, eine Gesellschaft des Zusammenhaltes zu bilden? Mehr

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Der Exodus des Mittelstandes

Eine weitere Gruppe in Deutschland, die Bevölkerungsstärkste der Arbeitenden, der des Mittelstandes, tritt den Weg der Armut an und dies schon zu lange ohne aufzubegehren.

Es sieht so aus in Deutschland, dass nach dem man den Kleinverdienern, Rentnern und Arbeitslosen nichts mehr nehmen kann, dieser Staat nun den Mittelstand vernichten will. Mehr

April 21, 2008 Posted by | 00.000 NEUES | , , , | Hinterlasse einen Kommentar

HERZLICH WILLKOMMEN ZU DEN SEITEN DES GRUNDGESETZSCHUTZES

Bald täglich können wir Bürger Deutschlands von einem Angriff auf die Verfassung Deutschlands erfahren. Diese Seiten sollen Sie darüber und über die politischen Verhältnisse informieren.

Das Ziel ist mit Ihrem und dem Wissen und Diskussionen dieser Präsentation, zu einer neuen zeitgemäßen Form der Gesellschaft zu finden unter der Beteiligung aller Bürger.

Sie können jeden Artikel kommentieren oder selbst verfasste Beiträge in die Rubriken, von uns Einstellen lassen.

Kommentare verfassen Sie mit dem Link unter dem Artikel. Artikel erstellen wir für Sie. Senden Sie diese an grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

Unsere Rubriken.

· 01.000 GRUNDGESETZ

· 02.000 POLITIK

· 03.000 PARTEIEN

· 04.000 BUNDESLÄNDER

· 05.000 STÄDTE UND GEMEINDEN

· 06.000 REGIONEN UND KOMMUNEN

· 07.000 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

· 08.000 WELTEREIGNISSE

· 09.000 PHILOSOPHIE für alle Kommentare die den anderen Rubriken nicht entsprechen.

Hier finden Sie eine Übersicht über alle Artikel ↓

April 14, 2008 Posted by | Nicht kategorisiert | , | 6 Kommentare

DAS GRUNDGESETZ

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen das komplette Grundgesetz vorstellen. Es bietet sich für Sie die Möglichkeit diese Grundgesetz-Artikel zu Kommentieren. Mit den Links kommen Sie zu den einzelnen Artikeln:

Präambel

1. DIE GRUNDRECHTE

Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 12a, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 16a, Artikel 17, Artikel 17a, Artikel 18, Artikel 19

2. DER BUND UND DIE LÄNDER

Artikel 20, Artikel 20a, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 37

3. DER BUNDESTAG

Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 42, Artikel 43, Artikel 44, Artikel 45, Artikel 45a, Artikel 45b, Artikel 45c, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49

4. DER BUNDESRAT

Artikel 50, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 53

4a. GEMEINSAMER AUSSCHUSS

Artikel 53a

5. DER BUNDESPRÄSIDENT

Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 59a, Artikel 60, Artikel 61

6. DIE BUNDESREGIERUNG

Artikel 62, Artikel 63, Artikel 64, Artikel 65, Artikel 65a , Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68, Artikel 69

7. DIE GESETZGEBUNG DES BUNDES

Artikel 70, Artikel 71, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 74, Artikel 74a, Artikel 75, Artikel 76, Artikel 77, Artikel 78, Artikel 79, Artikel 80, Artikel 80a, Artikel 81, Artikel 82

8. DIE AUSFÜHRUNG DER BUNDESGESETZE UND DIE BUNDESVERWALTUNG

Artikel 83, Artikel 84, Artikel 85, Artikel 86, Artikel 87, Artikel 87b, Artikel 87c, Artikel 87d, Artikel 87e, Artikel 87f, Artikel 88, Artikel 89, Artikel 90, Artikel 91

9. GEMEINSCHAFTSAUFGABEN

Artikel 91a, Artikel 91b

10. DIE RECHTSSPRECHUNG

Artikel 92, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 95, Artikel 96, Artikel 97, Artikel 98, Artikel 99, Artikel 100, Artikel 101, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 104b

10. DAS FINANZWESEN

Artikel 104a, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 106a, Artikel 107, Artikel 108, Artikel 109, Artikel 110, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113, Artikel 114, Artikel 115,

10a. DER VERTEIDIGUNGSFALL

Artikel 115a, Artikel 115b, Artikel 115c, Artikel 115d, Artikel 115e, Artikel 115f, Artikel 115g, Artikel 115h, Artikel 115i, Artikel 115k, Artikel 115l,

11. Übergangs und Schlussbestimmungen

Artikel 116, Artikel 117, Artikel 118, Artikel 118a, Artikel 119, , Artikel 120, Artikel 120a, Artikel 121, Artikel 122, Artikel 123, Artikel 124, Artikel 125, Artikel 125a, Artikel 125b, Artikel 125c, Artikel 126, Artikel 127, Artikel 128, Artikel 129, Artikel 130, Artikel 131, Artikel 132, Artikel 133, Artikel 134, Artikel 135, Artikel 135a, Artikel 136, Artikel 137, Artikel 138, Artikel 139, Artikel 140, Artikel 141, Artikel 142, Artikel 142a, Artikel 143, Artikel 143a, Artikel 143b, Artikel 143c, Artikel 144, Artikel 145, Artikel 146,

Alle Artikel mit den Stichworten Verteidigung und Krieg

ARTIKEL UND BERICHTE

Die Geschichte des Grundgesetzes

Rede von Carlo Schmidt zur Einführung des Grundgesetzes

Die Grundgesetzänderungen seit 1949

Das Grundgesetz von 1949 (1. veröffentlichte Fassung)

Die Bayerische Verfassung

Grundgesetz Artikel 146

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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April 14, 2008 Posted by | 01.000 GRUNDGESETZ | , , | 3 Kommentare

POLITIK

Auf diesen Seiten wollen wir die aktuellen politischen Zustände in Deutschland dokumentieren, mit Ihnen Diskutieren und Ihre Beiträge in diese Seite einarbeiten.

Wählen Sie ein Ministerium um ein Thema zu wählen.

Was sich Menschen von der Politik wünschen.

April 14, 2008 Posted by | 02.000 POLITIK | , , | Hinterlasse einen Kommentar

PARTEIEN

Das gesellschaftliche Zusammenleben hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten sehr viel verändert. Durch die Schnelllebigkeit der globalisierten Welt, ist heute das was früher Geltung hatte oft schon Überholt, obwohl diese noch praktiziert werden. Dazu tragen die Dogmas der Parteiprogramme viel, zu viel, bei.

Jetzt nach dem die an der Macht teilnehmenden Parteien, mit der Linken, gewachsen sind und diese sich selbst, wie in Hessen und Hamburg bereits deutlich wird, in Frage stellen, ist es Zeit dies zu verändern.

Wie oft dürfen wir erleben, dass Abgeordnete der Parteien, wieder Ihres Gewissens, nach Parteidoktrin ihre Abstimmungen tätigen und nicht wie es im Grundgesetz steht, nach ihrem Gewissen entscheiden? Wie lange müssen wir noch ertragen, dass die Parteigesetze wichtiger sind, als der gesunde Menschenverstand. Wie lange müssen wir uns das gegenseitige Ausspielen der Gesellschaftsgruppen noch gefallen lassen? Arm gegen Reich, Jung gegen Alt sind dabei nur zwei von vielen gemachten Gesellschaftsproblemen, die durch diese Glaubenssätze der Parteien gefördert werden.

Wir brauchen keine Parteien mehr, sondern Volksvertreter. Dies ist eine der vorrangigsten Angelegenheiten die wir angreifen müssen sonst stehen wir vor der Gefahr den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu verlieren und einen Absturz in die dritte Welt zu erleben.

Wie immer möchte ich nicht nur Angriffe gegen Mißstände starten sondern auch Lösungen anbieten. Eine Möglichkeit dies zu Ändern können Sie im Artikel Der ……ismus und der Ausweg. lesen und diskutieren.

Hier können Sie auch eigene Artikel einstellen lassen über die Parteien. Dabei wollen wir nur von den Parteien und Ihren Programmen berichten und wird keine Parteipropaganda betreiben! Einige Artikel und weitere Videos sind bereits Eingstellt für Ihren Kommentar. Zu der Übersicht der Parteien in Deutschland.

Die Farbenspiele der Parteien

April 14, 2008 Posted by | 03.000 PARTEIEN | , , , | 1 Kommentar

BUNDESLÄNDER

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen und uns die Gelegenheit geben, den Zustand in Ihren Bundesländern zu dokumentieren. Schreiben Sie uns eine Kommentar oder eine E-Mail an grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

Weitere Informationen zu den Bundesländern

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April 14, 2008 Posted by | 04.000 BUNDESLÄNDER | , , , , , , , , , , , , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

STÄDTE UND GEMEINDEN

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen und uns die Gelegenheit geben, den Zustand in Ihren Städten und Gemeinden zu dokumentieren. Schreiben Sie uns. Artikel zu Städten und Gemeinden, werden von uns für Sie angelegt. Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail unter grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

ARTIKEL IN DER RUBRIK STÄDTE UND GEMEINDEN

ZU DEN ARTIKELN IN DER RUBRIK STÄDTE UND GEMEINDEN

—05.001 München —Münchner Stadtteile Messestadt Riem

April 14, 2008 Posted by | 05.000 STÄDTE UND GEMEINDEN | , , , , , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

GESETZE

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen Gesetzestexte wiedergeben.

April 14, 2008 Posted by | 06.000 Gesetze | , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen und uns die Gelegenheit geben, den Zustand in der EU zu dokumentieren. Schreiben Sie uns. Artikel zur Europäischen Union, werden von uns für Sie angelegt. Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail unter grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

Zu den Artikeln und Berichten zur Europäischen Gemeinschaft

April 14, 2008 Posted by | 07.000 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT | , , | Hinterlasse einen Kommentar

WELTEREIGNISSE

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen und uns die Gelegenheit geben, Weltereignisse zu dokumentieren und zu kommentieren. Schreiben Sie uns. Artikel zu Weltereignissen, werden von uns für Sie angelegt. Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail unter grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

Zu den Artikeln und Berichten aus aller Welt

April 14, 2008 Posted by | 08.000 WELTEREIGNISSE | , | Hinterlasse einen Kommentar

PHILOSOPHIE

Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen und uns die Gelegenheit geben, philosophische Artikel oder Kommentare, die nicht zu den anderen Kategorien passen zu hinterlegen oder zu Kommentieren. E-Mai an grundgesetzinfo@dieganzekunst.de

Zu den Artikeln der Philisophie und Ethik

April 14, 2008 Posted by | 09.000 PHILOSOPHIE | , | Hinterlasse einen Kommentar

Naturgesetze und die Technik des Menschen.

Der Urmensch baute auf Erfahrungen die er aus der Natur lernte. Diese Erfahrungen setzte er durch in die Hervorbringung von Gegenständen um. Dies nutzte er auch für die geistigen Leistungen, der Kunst, eine Technik im engeren Sinn. Diese Natur- und Technikgesetze bestehen seit aller Ewigkeit, sind nicht manipulierbar, nicht interpretierbar, sind ohne Verfallsdatum, sind die (uns bekannten) Schöpfungs-Gesetze.

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April 14, 2008 Posted by | 09.000 PHILOSOPHIE | , , | 1 Kommentar

WAHRHEITEN ODER VERSCHWÖRUNGSTHEORIEN

In dieser Rubrik wollen wir über Verschwörungstheorien berichten, die sich als Wahrheit anhören oder auch Wahrheit sein können. Alle sollen zur Wahrheitsfindung beitragen und diese kommentieren.

Hier eine Übersicht über die Artikel:

Hier eine Übersicht über Verschwörungstheorien aus Wikipedia:

April 14, 2008 Posted by | 09.500 Wahrheiten oder Verschwörungstheorien | , | Hinterlasse einen Kommentar

Politik unter Falscher Flagge

Immer wieder in der Weltgeschichte kommt es zu politischen Vorfällen unter Falscher Flagge und das nicht nur Theoretisch, nein es gibt auch handfeste Beweise für solche Operationen.

Hierzu möchte ich ihnen denn bekannten Film “Terrorstorm”, in der neuesten Version, von Alex Jones vorstellen.

Dieser Film legt in einer frontalen Attacke, auf die Architekten des globalen Terrorismus, die wahre Geschichte vergangener Anschläge offen: Golf von Tonkin, der Angriff auf die USS Liberty, Operation Gladio, die Bombenanschläge in Madrid und London, die Anschläge vom 11. September und viele mehr. Zu den interviewten Experten zählen u.a. ex-MI5-Agent David Shayler der vom Plot des MI6 erfuhr, Al-Quaida-Terroristen für ein Attentat auf Gaddafi einzusetzen.

Ob sie das gezeigte glauben oder nicht liegt bei ihnen, aber nach diesem Film werden sie etwas anders denken als vorher.

April 14, 2008 Posted by | 09.500 Wahrheiten oder Verschwörungstheorien | , , , , , , , | 2 Kommentare

Der Internet Terrorismus

Haben Sie schon mal etwas von einem Fire Sale gehört?

Einige von ihnen haben diesen Begriff bestimmt schon einmal gehört, er kommt in einem Film mit Bruce Willis vor Stirblangsam 4.0.

Kurz zur Definition eines Fire Sales :

Es handelt sich dabei um einen Hacker Angriff auf sämtliche Lebenserhaltungssysteme eines Landes die Computergesteuert sind.

Das ganze Verlauf läuft etwa in so ab:

1. Stufe: Lahmlegen des Verkehrs
2. Stufe: Lahmlegen von Finanzen und Telekommunikation
3. Stufe: Lahmlegen von Energieversorgung ( Gas, Wasser, Strom und Atomkraft )

Nun fragen sie sich bestimmt warum ich Sie mit so einem Thema Langweile, aber das liegt daran das genau so ein Angriff mit ähnlichem Muster auf Estland verübt würde. Hierbei handelt es sich also keineswegs um Fiktion, sondern um eine erstzunehmende Bedrohung.

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April 14, 2008 Posted by | 09.500 Wahrheiten oder Verschwörungstheorien, Nicht kategorisiert | , , , , , , | 2 Kommentare

GRUNDGESETZ – Alle Artikel mit den Stichworten Verteidigung und Krieg

Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 12a [Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Verteidigungsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 17a [Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 26 [Verbot der Vorbereitung eines AngriffsKrieges; Kriegswaffenkontrolle]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines AngriffsKrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 53a [Zusammensetzung; Informationspflicht der Bundesregierung]

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1bleiben unberührt.

Artikel 65a [Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte

Artikel 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes]

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

das Personenstandswesen;

das Vereins- und Versammlungsrecht;

das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

[aufgehoben]

die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

die öffentliche Fürsorge;

[aufgehoben]

die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

Artikel 96 [Bundesgerichte]

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

Völkermord;

völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

Kriegsverbrechen;

andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);

Staatsschutz.

Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes]

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 80a [Spannungsfall]

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte]

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 87b [Bundeswehrverwaltung]

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit einem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Artikel 96 [Bundesgerichte]

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

Völkermord;

völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

Kriegsverbrechen;

andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);

Staatsschutz.

Artikel 115a [Begriff und Feststellung]

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b [Übergang der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler]

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115c [Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes]

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs.2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d [Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren]

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs.2, Artikel 77 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs.1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e [Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses]

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs.1 Satz 2, Artikel 24 Abs.1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Artikel 115f [Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung]

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115h [Wahlperioden und Amtszeiten von Verfassungsorganen]

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115k [Geltungsdauer der außerordentlichen Vorschriften]

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Artikel 115l [Aufhebung von außerordentlichen Gesetzen und Maßnahmen; Beendigung des Verteidigungsfalles; Friedensschluß]

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

Artikel 120 [Kriegsfolgelasten, Sozialversicherungszuschüsse des Bundes]

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 01.Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 01.Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Artikel 135a [Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und der ehemaligen DDR]

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,

Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 01.August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines Kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

April 14, 2008 Posted by | 01.000 GRUNDGESETZ | , , | 9 Kommentare

DAS KANZLERAMT

Auf diesen Seiten wollen wir über die Bundeskanzlerin und über das Kabinett des Kanzleramtes Berichte einstellen. Diese können Sie kommentieren und mit eigenen Artikeln Informationen beitragen.

Wer ist Angela Merkel:

Angela Merkel – Eine Zusammenfassung in Wikipedia

Eine Sicht über Freu Merkel

Das Spiel der Spiele: Das Arbeiten im Kanzleramt

April 13, 2008 Posted by | 02.100 DAS KANZLERAMT | , | Hinterlasse einen Kommentar

MINISTERIEN

Auf diesen Seiten wollen wir über die Arbeit der Bundesrgierung und deren Ministerien berichten, wie Anregungen von uns und Ihnen wiedergeben.

Die Deutsche Bundesregierung ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und übt damit die Exekutivgewalt des Bundes aus.

Sie wird auch als Bundeskabinett bezeichnet und besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

Verfassungsrechtlich ist ihre Rolle in den Artikeln 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG)) begründet. Artikel 64 Abs. 2 GG schreibt vor, dass die Mitglieder der Bundesregierung bei der Amtsübernahme den Amtseid (gem. Art. 56) leisten. Ihre Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) und in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) geregelt – so ist dort auch festgelegt, dass die Bundesregierung nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zusammen gekommen sind.

Die administrativen Geschäfte der Bundesregierung leitet der Bundeskanzler – der diese an den Chef des Bundeskanzleramtes weiterdelegiert.

Ihr amtliches Bekanntmachungsmedium ist das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl).

Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz, d. h. er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür auch verantwortlich. Die Bundesminister leiten ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenständig (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler.

Sind zwei Bundesminister sich in einem Punkt uneinig, so entscheidet die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss (Kollegialprinzip).

Laut Bundesministergesetz hat ein ausgeschiedenes Mitglied der Bundesregierung Anspruch auf ein Ruhegehalt, „wenn es der Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat; eine Zeit im Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung wird berücksichtigt”, ebenso wie eine „vorausgegangene Mitgliedschaft in einer Landesregierung”.

Parlamentarische und Beamtete Staatssekretäre sowie Staatsminister sind formalrechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung, aber unterstützen diese bei ihren Aufgaben.

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Die Bundesregierung privatisieren!

April 13, 2008 Posted by | 02.200 DIE MINISTERIEN | , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar