Grundgesetz Weblog

Der Schutz für das Grundgesetz!

GRUNDGESETZ – Artikel 115a

Artikel 115a [Begriff und Feststellung]

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

März 1, 2008 - Posted by | 10a. Verteidigungsfall, Nicht kategorisiert |

3 Kommentare »

  1. […] Artikel 115a, Artikel 115b, Artikel 115c, Artikel 115d, Artikel 115e, Artikel 115f, Artikel 115g, Artikel 115h, Artikel 115i, Artikel 115k, Artikel 115l, […]

    Pingback von GRUNDGESETZ - Der Verteidigungsfall « Grundgesetz Weblog | Juli 10, 2008 | Antworten

  2. […] Artikel 115a, Artikel 115b, Artikel 115c, Artikel 115d, Artikel 115e, Artikel 115f, Artikel 115g, Artikel 115h, Artikel 115i, Artikel 115k, Artikel 115l, […]

    Pingback von DAS GRUNDGESETZ « Grundgesetz Weblog | Juli 10, 2008 | Antworten

  3. […] Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3 Satz 2 […]

    Pingback von GRUNDGESETZ – Alle Artikel mit den Stichworten Verteidigung und Krieg « Grundgesetz Weblog | Januar 2, 2010 | Antworten


Hinterlasse einen Kommentar