Grundgesetz Weblog

Der Schutz für das Grundgesetz!

BKA Gesetz – zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalamt

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz

beschlossen:

Artikel 1

Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes

Das
Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert

durch
…, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie
folgt geändert:

a) In
Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“.

b) Nach
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a

eingefügt:

„Unterabschnitt
3a

Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a
Allgemeine Befugnisse

§ 20b
Erhebung personenbezogener Daten

§ 20c
Befragung und Auskunftspflicht

§ 20d
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 20e
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 20f
Vorladung

§ 20g
Besondere Mittel der Datenerhebung

§ 20h
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in

oder aus
Wohnungen

§ 20i
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

§ 20j
Rasterfahndung

§ 20k
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 20l
Überwachung der Telekommunikation

§ 20m
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und

Nutzungsdaten

§ 20n
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und –

endgeräten

§ 20o
Platzverweisung

§ 20p
Gewahrsam

§ 20q
Durchsuchung von Personen

§ 20r
Durchsuchung von Sachen

§ 20s
Sicherstellung

§ 20t
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

§ 20u
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

§ 20v
Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und

Löschung

§ 20w
Benachrichtigung

§ 20x
Übermittlung an das Bundeskriminalamt“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a
eingefügt:

§ 4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

(1) Das
Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des

internationalen
Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen

1. eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt,

2. die
Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist

oder

3. die
oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.

Es kann
im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in §

129a Abs.
1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt

sind, die
Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde

oder eine
internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch

Drohung
mit Gewalt zu nötigen oder die politischen,

verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen

eines
Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder

erheblich
zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre

Auswirkungen
einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich

schädigen
können.

(2) Die
Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes

bleiben
unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit

zuständig,
anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu

benachrichtigen,
wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1

wahrnimmt.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem

Benehmen.
Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung

nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde

fest, so
gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein

Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.“

3. § 11
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1
wird wie folgt gefasst:

„Das
Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der

Datenschutzkontrolle
den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der

aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff

verantwortliche
Dienststelle zu protokollieren.“

b) Nach
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die
Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu

gewährleisten“.

4. In §
16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist
der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die

Maßnahme
innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies

ohne
Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen

über
Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung

betreffen,
sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche

Vorgänge
dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung

der Daten
und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten

dürfen ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet

werden.
Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr

erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das

dem Jahr
der Dokumentierung folgt.“

5. Nach
Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

„Unterabschnitt
3a

Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a

Allgemeine
Befugnisse

(1) Das
Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs.

1 Satz 1
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr

abzuwehren,
soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des

Bundeskriminalamtes
besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des

Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.

(2)
Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende

Gefahr
für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten

gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2.

§ 20b

Erhebung
personenbezogener Daten

(1) Das
Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts

anderes
bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur

Erfüllung
der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Zur
Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung

personenbezogener
Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme

rechtfertigen,
dass

1. die
Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und

die
erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind

oder

2. die
Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder

in
zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a) von
der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2

Kenntnis
hat,

b) aus
der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder

c) die
Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der

Straftat
bedienen könnte

(Kontakt-
und Begleitperson) und die Verhütung dieser Straftaten

auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) § 21
Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20c

Befragung
und Auskunftspflicht

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die

Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die

Erfüllung
der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden

Aufgabe
machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person

angehalten
werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte

Ausweispapiere
zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die
befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der

Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies

zur
Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1

obliegenden
Aufgabe erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht

besteht
nur für die entsprechend den §§ 17 und 18 des

Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen und entsprechend den

Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort

bezeichneten
Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche

Handlungspflichten
bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr

erforderlich
ist.

(3) Unter
den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten

Voraussetzungen
ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft

berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für

den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder

Freiheit
einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr

Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß

Satz 2
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck

verwendet
werden.

(4) §
136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
findet keine Anwendung.

§ 20d

Identitätsfeststellung
und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemäß §

4a Abs. 1
Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt

entsprechend
§ 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes

die
Identität einer Person feststellen,

1. zur
Abwehr einer Gefahr,

2. wenn
sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die

Annahme
rechtfertigen,

a) dass
dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet,

vorbereitet
oder verübt werden sollen oder

b) sich
dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen

oder

3. wenn
sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder

-einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder

einem
anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer

Nähe
hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass dort
Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden

sollen,
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen

oder
diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind

und die
Feststellung der Identität auf Grund auf die Person bezogener

Anhaltspunkte
erforderlich ist.

(2) Das
Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 4a

Abs. 1
Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass

Berechtigungsscheine,
Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige

Urkunden
zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene

aufgrund
einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden

mitzuführen.

§ 20e

Erkennungsdienstliche
Maßnahmen

(1) Ist
eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere

Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das

Bundeskriminalamt
erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3

des Bundespolizeigesetzes
vornehmen.

(2) Ist
die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der

Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn ihre

weitere
Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind

die
Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die

erfolgte
Vernichtung zu unterrichten.

§ 20f

Vorladung

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich

vorladen,
wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

sachdienliche
Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem

Bundeskriminalamt
nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe

erforderlich
sind, oder

2. dies
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

erforderlich
ist.

(2) § 25
Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20g

Besondere
Mittel der Datenerhebung

(1) Das
Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den

besonderen
Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1. den
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes

Verantwortlichen
oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20

Abs. 1
des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person

zur
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des

Staates
oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen

Interesse
geboten ist,

2. die
Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird oder

3. eine
Kontakt- oder Begleitperson,

wenn die
Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere

Weise
aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme

kann auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen

werden.

(2)
Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die
planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die

durchgehend
länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an

mehr als
zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2. der
Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer

für den
Betroffenen nicht erkennbaren Weise,

a) zur
Anfertigung von Bildaufnahmen oder –aufzeichnungen

von
Personen oder Sachen, die sich außerhalb von

Wohnungen
befinden oder

b) zum
Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von

Wohnungen
nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

3. sonstige
besondere für Observationszwecke bestimmte technische

Mittel
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des

Aufenthaltsortes
einer in Absatz 1 genannten Person,

4. der
Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem

Bundeskriminalamt
Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und

5. der
Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm

verliehenen
und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter

Ermittler).

(3)
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person

richten
oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die

nicht
allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen

Abteilungsleitung
oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet

werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme

nach Satz
1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung

getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung

unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen

drei
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die

übrigen
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im

Verzuge,
nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren

Vertretung
angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der

maßgeblichen
Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen

Monat zu
befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme

auf
höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme

bedarf
einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung

der
Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b,

Nr. 4 und
5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Sätze 4 und 5

gelten
entsprechend.

(4) Ein
Verdeckter Ermittler darf unter der Legende

1. zur
Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und

2. mit
Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das

Einverständnis
darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende

hinausgehendes
Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt

werden.

Soweit es
für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines

Verdeckten
Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen

entsprechende
Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im

Übrigen
richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach

diesem
Unterabschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur

Eigensicherung
innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.

§ 20h

Besondere
Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel

in oder
aus Wohnungen

(1) Das
Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder

Freiheit
einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren

Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten

Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen

1. das
nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und

aufzeichnen,

a) die
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes

verantwortlich
ist,

b) bei
der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder

zusammen
mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete

Annahme
rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1

Satz 2
begehen wird, oder

c) die
eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach

Buchstabe
a) oder b) ist, und

2.
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,

wenn die
Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder

wesentlich
erschwert wäre.

(2) Die
Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person

richten
und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen

anderer
Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund

bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. sich
eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) genannte Person

dort
aufhält und

2. die
Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur

Abwehr
der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.

Die
Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen

unvermeidbar
betroffen werden.

(3)
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des

Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters durch das Gericht

angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch

durch den
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter

getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung

unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsidenten des

Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen

durch das
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1. soweit
möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die

sich die
Maßnahme richtet,

2. die zu
überwachende Wohnung oder die zu überwachenden

Wohnräume,

3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme und

4. die
wesentlichen Gründe.

Die
Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine

Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit

die in
Absatz 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter

Berücksichtigung
der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die

Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund

der
Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(5) Die
Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt

werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu

der Art
der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu

überwachenden
Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die

Überwachung
Äußerungen, die dem Kernbereich privater

Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören

und
Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich

während
der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,

dass
Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen

sind,
erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine

automatische
Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische

Aufzeichnungen
nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht

zur
Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten

vorzulegen.
Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen

worden,
so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen

fortgeführt
werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater

Lebensgestaltung,
die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt

worden
sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind

unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der

Löschung
sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich

für
Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen,

wenn sie
für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch

am Ende
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 20i

Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung

(1) Das
Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die

Personalien
einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr

benutzten
oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, in einer Datei zur

polizeilichen
Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden des

Bundes
und der Länder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der

Person,
etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des

Kraftfahrzeugs,
mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens bei

Gelegenheit
einer Überprüfung aus anderem Anlass melden

(Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung).

(2) Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn

1. die
Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen

Straftaten
erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten gemäß § 4a

Abs. 1
Satz 2 begehen wird, oder

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten

gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird

und dies
zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.

(3) Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die

zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.

Die
Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu

dokumentieren.

(4) Die
Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach

Ablauf
von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu

dokumentieren.
Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr

hinaus
bedarf der gerichtlichen Anordnung.

(5)
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der

Zweck der
Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht

werden
kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

unverzüglich
zu löschen.

§ 20j

Rasterfahndung

(1) Das
Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen

Stellen
die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten

Personengruppen
aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs

mit
anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer

Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib,

Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert,

deren
Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine

solche
Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete

Vorbereitungshandlungen
die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat

nach § 4a
Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von den

Verfassungsschutzämtern
des Bundes und der Länder, dem Militärischen

Abschirmdienst
sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die

Übermittlung
nach Satz 1 nicht verlangt werden.

(2) Das
Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der

Geburt
sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu

beschränken;
es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken,

die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von

Übermittlungsersuchen
nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen

übermittelt
werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten

oder
wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine

Beschränkung
auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten

dürfen
vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.

(3) Ist
der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht

werden
kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der

Maßnahme
zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu

vernichten,
soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt

zusammenhängendes
Verfahren erforderlich sind. Die getroffene

Maßnahme
ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert

aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu

sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der

Daten
oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die
Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des

Bundeskriminalamts
oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet

werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den

Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen

werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich

nachzuholen.
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das

Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

§ 20k

Verdeckter
Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Das
Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen

Mitteln
in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme

eingreifen
und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die

Annahme
rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für

1. Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder

2. solche
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen

oder den
Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz

der
Menschen berührt.

Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit

hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung

der
Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte

Tatsachen
auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende

Gefahr
für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die

Maßnahme
darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die

Aufgabenerfüllung
nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten

aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Es
ist technisch sicherzustellen, dass

1. an dem
informationstechnischen System nur Veränderungen

vorgenommen
werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,

und

2. die
vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme

soweit
technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das
eingesetzte Mittel ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

gegen
unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem

Stand von
Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte

Löschung
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Bei
jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:

1. die
Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines

Einsatzes,

2. die
Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen

Systems
und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen

Veränderungen,

3. die
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten

ermöglichen,
und

4. die
Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Protokolldaten
dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen

oder
einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen,

ob die
Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie

sind bis
zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres

aufzubewahren
und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass

sie für
den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4) Die
Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend

§ 17 oder
§ 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die

Maßnahme
darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen

unvermeidbar
betroffen werden.

(5) Die
Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des

Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet

werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den

Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen

werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich

nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das

Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(6) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1. die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit

Name und
Anschrift,

2. eine
möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen

Systems,
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des

Endzeitpunktes,
sowie

4. die
wesentlichen Gründe.

Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine

Verlängerung
um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,

soweit
die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der

gewonnenen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der

Anordnung
nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen

Maßnahmen
unverzüglich zu beenden.

(7)
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die

Maßnahme
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater

Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit

möglich,
ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich

privater
Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten

sind
unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von

denen
einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante

Inhalte
durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater

Lebensgestaltung
betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind

unverzüglich
zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich

privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder

unverzüglich
dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die

Verwertbarkeit
oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen der

Erfassung
der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die

Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle

verwendet
werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr

erforderlich
ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem

Jahr der
Dokumentation folgt.

§ 20l

Überwachung
der Telekommunikation

(1) Das
Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die

Telekommunikation
einer Person überwachen und aufzeichnen,

1. die
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes

verantwortlich
ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben

oder
Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert,

deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

2. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,

3. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

für eine
Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser

herrührende
Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

4. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine

Person
nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder

Endgerät
benutzen wird,

und die
Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere

Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf

auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen

werden.

(2) Die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne

Wissen
des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen

Mitteln
in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme

eingegriffen
wird, wenn

1. durch
technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich

laufende
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2. der
Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die

Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere

auch in
unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

§ 20k
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im Übrigen unberührt.

(3)
Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten

des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht

angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den

Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen

werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich

nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das

Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1. die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,

mit Name
und Anschrift,

2. die
Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden

Anschlusses
oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten

Tatsachen
ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät

zugeordnet
ist,

3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des

Endzeitpunktes,
und

4. im
Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung

des
informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung

eingegriffen
werden soll.

Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine

Verlängerung
um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,

soweit
die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der

gewonnen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der

Anordnung
nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen

Maßnahmen
unverzüglich zu beenden.

(5)
Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste

erbringt
oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die

Maßnahmen
nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen

Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür

Vorkehrungen
zu treffen sind, bestimmt sich nach dem

Telekommunikationsgesetz
und der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung.

Für die
Entschädigung der Diensteanbieter ist

§ 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend

anzuwenden.

(6)
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine

Maßnahme
nach Absatz 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich

privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

Soweit im
Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 neben einer

automatischen
Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist

die
Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der

Überwachung
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die

dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst

werden.
Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische

Aufzeichnung
fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach

Satz 3
sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über

die
Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die

Maßnahme
nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall,

dass sie
nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse

aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine

Maßnahme
nach Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht

verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.

Die
Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu

dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der

Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für

diese
Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des

Kalenderjahres,
das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 20m

Erhebung
von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1) Das
Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten

(§ 96
Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu

1. den
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes

Verantwortlichen
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den

Bestand
oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder

Freiheit
einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren

Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist,

2. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme

rechtfertigen,
dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2

vorbereitet,

3. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme

rechtfertigen,
dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte

oder von
dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder

weitergibt,
oder

4. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme

rechtfertigen,
dass eine Person nach Nummer 1 deren

Telekommunikationsanschluss
oder Endgerät benutzen wird,

und die
Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere

Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann das

Bundeskriminalamt
von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder

fremde
Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur

Nutzung
vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des

Telemediengesetzes)
verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige

Nutzungsdaten
angeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie auf

dem vom
Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter

zu
übermitteln.

(3) § 20l
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle

des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die

zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von §

20l Abs.
4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende

Bezeichnung
der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung

des
Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 20n

Identifizierung
und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1) Das
Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20l Abs. 1

durch
technische Mittel

1. die
Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die

Kartennummer
der darin verwendeten Karte sowie

2. den
Standort eines Mobilfunkendgeräts

ermitteln.

(2)
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach

Absatz 1
nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur

Erreichung
des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den

Datenabgleich
zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer

hinaus
dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der

Maßnahme
unverzüglich zu löschen.

(3) § 20l
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist

auf
höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils

nicht
mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die im Absatz 1

bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Auf
Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder,

der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem

Bundeskriminalamt
die für die Ermittlung des Standortes des

Mobilfunkendgerätes
erforderliche Geräte- und Kartennummer

unverzüglich
mitzuteilen.

§ 20o

Platzverweisung

Das
Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend

von einem
Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes

verbieten.

§ 20p

Gewahrsam

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

dies
unerlässlich ist,

1. um
eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder

2. um die
unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von

Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.

(2) § 40
Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Abs. 2

des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass

an die
Stelle der dort genanten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach

Absatz 1
tritt.

§ 20q

Durchsuchung
von Personen

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn

1. sie
nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich

führt,
die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen,

3. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,

4. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält

und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten

gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder

5. sie
sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die aufgrund

bestimmter
Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß §

4a Abs. 1
Satz 2 gefährdet ist,

und die
Durchsuchung aufgrund auf die zu durchsuchende Person

bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in

Verbindung
mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes

entsprechend
bleibt unberührt.

(2) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem

Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach

Waffen,
Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen

durchsuchen,
soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten

des
Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine

Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) § 43
Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20r

Durchsuchung
von Sachen

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie
von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht

werden
darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere

Sache
befindet, die sichergestellt werden darf,

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person

befindet,
die in Gewahrsam genommen werden darf,

4. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,

5. sie sich
an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält

und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten

gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder

6. sie
sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund

bestimmter
Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß §

4a Abs. 1
Satz 2 gefährdet ist

und die
Durchsuchung aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte

erforderlich
ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs.

3 Satz 5
des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.

(2) § 44
Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20s

Sicherstellung

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,

1. um
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder

2. wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem

Unterabschnitt
festgehalten wird, und die Sache verwendet werden

kann um

a) sich
zu töten oder zu verletzen,

b) Leben
oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c) fremde
Sachen zu beschädigen oder

d) sich
oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu

erleichtern.

(2) Die
§§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 20t

Betreten
und Durchsuchen von Wohnungen

(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des

Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person

befindet,
die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §

25 Abs. 3
des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder

nach §
20n in Gewahrsam genommen werden darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache

befindet,
die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder

3. dies
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder

Sicherheit
des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer

Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in

öffentlichem
Interesse geboten ist, erforderlich ist.

Die
Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und

Geschäftsräume
sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während
der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das

Betreten
und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes

1 Nr. 3
zulässig.

(3) Zur
Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das

Bundeskriminalamt
Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit

betreten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

erfahrungsgemäß
Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2

verabreden,
vorbereiten oder verüben.

(4)
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und

Grundstücke,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke

der
Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 4a

Abs. 1
obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder

Aufenthaltszeit
betreten werden.

(5) § 46
des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 20u

Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1)
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs.

1 Satz 1
Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person

richten
und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese

Person
das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt

unberührt.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer

Erlangung
und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten

entsprechend,
wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in

§ 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung, genannte

Person
richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt

werden,
über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2)
Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder

Nr. 5 der
Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und

dadurch
voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese

Person
das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der

Verhältnismäßigkeit
unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den

von
dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der

Geheimhaltung
der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen

Tatsachen
besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die

Maßnahme
zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme

möglich
ist, zu beschränken.

(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der

Strafprozessordnung
Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme

rechtfertigen,
dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die

Gefahr
verantwortlich ist.

§ 20v

Gerichtliche
Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung

(1) Für
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes

bestimmt
ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Für
gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Bezirk
das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten

die
Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit
entsprechend.

(3) Die
durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen

personenbezogenen
Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung

an eine
andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese

aufrechtzuerhalten.

(4) Eine
Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit

besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche

Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Das Bundeskriminalamt darf die

nach
diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten

verwenden,

1. zur
Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 oder

2. soweit
dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 5 und 6

erforderlich
ist.

(5) Das
Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen

personenbezogenen
Daten an andere Polizeien des Bundes und der

Länder
sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

erforderlich
ist

1. zur
Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4 a Abs. 2

Satz 3,

2. zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

im Falle
einer Maßnahme nach §§ 20h, 20k oder 20l nur zur Abwehr

einer
dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere

einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

3. zur
Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach

der
Strafprozessordung zulässig wäre. Daten, die nach §§ 20h, 20k

oder 20l
erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von

Straftaten
übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens

fünf
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

§ 18 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und

§ 8 des
BND-Gesetzes bleiben unberührt. Nach § 20h erhobene Daten

dürfen
nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für

Verfassungsschutz,
den Verfassungschutzbehörden der Länder, dem

Bundesnachrichtendienst
oder dem Militärischen Abschirmdienst

Auskünfte
einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des

Bundeskriminalamtes
nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der

Empfänger
darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt
ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt

wurden.

(6) Sind
die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten

personenbezogenen
Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde

liegenden
Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der

Maßnahme
nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die

Löschung
ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert

aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu

sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der

Daten
folgt, zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige

gerichtliche
Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die

Daten
ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet

werden;
sie sind entsprechend zu sperren. Eine Löschung unterbleibt,

soweit
die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des §

8 zur
Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer

Straftat
mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

§ 20w

Benachrichtigung

(1) Über
eine Maßnahme nach §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Falle

1. des §
20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [längerfristige Observation,

Bildaufnahmen,
technische Observationsmittel] die Zielperson sowie

die
erheblich mitbetroffenen Personen,

2. des §
20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 [Einsatz VP und VE]

a) die
Zielperson,

b) die
erheblich mitbetroffenen Personen,

c) die
Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung

die
Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten

hat

3. des §
20h [Wohnraumüberwachung]

a) die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

b)
sonstige überwachte Personen,

c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der

Durchführung
der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

4. des §
20i [Ausschreibung] die Zielperson und die Personen, deren

personenbezogene
Daten gemeldet worden sind,

5. des §
20j [Rasterfahndung] die betroffenen Personen, gegen die

nach
Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

6. des §
20k [Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme]

die
Zielperson sowie die mitbetroffenen Personen,

7. des §
20l [Telekommunikation] die Beteiligten der überwachten

Telekommunikation,

8. des §
20m Abs. 1 [Erhebung von Verkehrsdaten] die Beteiligten der

betroffenen
Telekommunikation,

9. des §
20m Abs. 2 [Erhebung von Nutzungsdaten] der Nutzer,

10. des §
20n [IMSI-Catcher] die Zielperson.

Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige

Belange
einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die

Benachrichtigung
einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Person, gegen

die sich
die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der

Maßnahme
nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie

kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur

Feststellung
der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur

vorzunehmen,
wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der

Maßnahme
gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer

Identität
sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden

Beeinträchtigungen
geboten ist.

(2) Die
Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der

Maßnahme,
des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer

Person
oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem

Interesse
geboten ist, im Fall des 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch der Möglichkeit

der
weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der

Vertrauensperson,
möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden

Sachverhaltes
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die

Benachrichtigung
durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den

Vorschriften
des Strafverfahrenrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem

der
vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3)
Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf

Monaten
nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung

der
gerichtlichen Zustimmung. Im Fall des § 20h und des § 20k beträgt die

Frist
sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren

Zurückstellung,
im Fall des § 20h und des § 20k jedoch nicht länger als sechs

Monate.
Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre

nach
Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung

endgültig
von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die

Voraussetzungen
für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere

Maßnahmen
in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden,

beginnt
die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten

Maßnahme.

§ 20x

Übermittlung
an das Bundeskriminalamt

Öffentliche
Stellen können von sich aus dem Bundeskriminalamt Informationen

einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche

Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der

Aufgabe
des Bundeskriminalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine

Übermittlungspflicht
besteht, wenn die Informationen zur Abwehr einer Gefahr für

den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer

Person oder
einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen

Interesse
liegt, erforderlich sind. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, des

Artikel
10-Gesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes

und des
MAD-Gesetzes bleiben unberührt.“

6. In §
21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes“

durch die
Angabe „§ 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.

7. § 23
Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Kontakt- oder Begleitpersonen.“

8. In §
38 wird nach der Angabe „der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2

des
Grundgesetzes)“, die Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(Artikel
10 des Grundgesetzes),“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Telemediengesetzes

Das
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007(BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:

In § 14
Abs. 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes“ die Wörter „oder des

Bundeskriminalamtes
im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des

internationalen
Terrorismus“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des
Telekommunikationsgesetzes

Das
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert

durch …,
wird wie folgt geändert:

In § 110
Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe 㤠2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-

Gesetzes“
die Angabe „, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“

eingefügt.

Artikel 4

Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die
Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S.

3136),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 1
Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach

Buchstabe
c folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) in §
20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie“.

2. Der
bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

Artikel 5

Einschränkung von Grundrechten

Die
Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes),

des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der

Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe

dieses
Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du hast noch keine Kommentare.

Hinterlasse einen Kommentar