BKA Gesetz – zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalamt
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das
Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert
durch
…, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie
folgt geändert:
a) In
Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“.
b) Nach
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a
eingefügt:
„Unterabschnitt
3a
Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a
Allgemeine Befugnisse
§ 20b
Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c
Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 20f
Vorladung
§ 20g
Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h
Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in
oder aus
Wohnungen
§ 20i
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j
Rasterfahndung
§ 20k
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l
Überwachung der Telekommunikation
§ 20m
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und
Nutzungsdaten
§ 20n
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und –
endgeräten
§ 20o
Platzverweisung
§ 20p
Gewahrsam
§ 20q
Durchsuchung von Personen
§ 20r
Durchsuchung von Sachen
§ 20s
Sicherstellung
§ 20t
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v
Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und
Löschung
§ 20w
Benachrichtigung
§ 20x
Übermittlung an das Bundeskriminalamt“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a
eingefügt:
§ 4a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
(1) Das
Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des
internationalen
Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen
1. eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt,
2. die
Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist
oder
3. die
oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.
Es kann
im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in §
129a Abs.
1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt
sind, die
Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde
oder eine
internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung
mit Gewalt zu nötigen oder die politischen,
verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen
eines
Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder
erheblich
zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre
Auswirkungen
einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen
können.
(2) Die
Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes
bleiben
unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit
zuständig,
anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu
benachrichtigen,
wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1
wahrnimmt.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem
Benehmen.
Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung
nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde
fest, so
gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein
Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.“
3. § 11
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Das
Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der
Datenschutzkontrolle
den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der
aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff
verantwortliche
Dienststelle zu protokollieren.“
b) Nach
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die
Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu
gewährleisten“.
4. In §
16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist
der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die
Maßnahme
innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies
ohne
Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen
über
Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betreffen,
sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche
Vorgänge
dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung
der Daten
und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten
dürfen ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet
werden.
Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr
erforderlich
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das
dem Jahr
der Dokumentierung folgt.“
5. Nach
Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:
„Unterabschnitt
3a
Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a
Allgemeine
Befugnisse
(1) Das
Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs.
1 Satz 1
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr
abzuwehren,
soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des
Bundeskriminalamtes
besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des
Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.
(2)
Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende
Gefahr
für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten
gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2.
§ 20b
Erhebung
personenbezogener Daten
(1) Das
Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts
anderes
bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur
Erfüllung
der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur
Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung
personenbezogener
Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass
1. die
Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und
die
erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind
oder
2. die
Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder
in
zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
a) von
der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2
Kenntnis
hat,
b) aus
der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder
c) die
Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der
Straftat
bedienen könnte
(Kontakt-
und Begleitperson) und die Verhütung dieser Straftaten
auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) § 21
Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20c
Befragung
und Auskunftspflicht
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die
Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die
Erfüllung
der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden
Aufgabe
machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person
angehalten
werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte
Ausweispapiere
zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die
befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der
Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies
zur
Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1
obliegenden
Aufgabe erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht
besteht
nur für die entsprechend den §§ 17 und 18 des
Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen und entsprechend den
Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort
bezeichneten
Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche
Handlungspflichten
bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr
erforderlich
ist.
(3) Unter
den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen
ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft
berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für
den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder
Freiheit
einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr
Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß
Satz 2
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck
verwendet
werden.
(4) §
136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
findet keine Anwendung.
§ 20d
Identitätsfeststellung
und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemäß §
4a Abs. 1
Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt
entsprechend
§ 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes
die
Identität einer Person feststellen,
1. zur
Abwehr einer Gefahr,
2. wenn
sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die
Annahme
rechtfertigen,
a) dass
dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet,
vorbereitet
oder verübt werden sollen oder
b) sich
dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen
oder
3. wenn
sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder
einem
anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer
Nähe
hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass dort
Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden
sollen,
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen
oder
diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind
und die
Feststellung der Identität auf Grund auf die Person bezogener
Anhaltspunkte
erforderlich ist.
(2) Das
Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 4a
Abs. 1
Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass
Berechtigungsscheine,
Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige
Urkunden
zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene
aufgrund
einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden
mitzuführen.
§ 20e
Erkennungsdienstliche
Maßnahmen
(1) Ist
eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere
Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das
Bundeskriminalamt
erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3
des Bundespolizeigesetzes
vornehmen.
(2) Ist
die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der
Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn ihre
weitere
Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind
die
Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die
erfolgte
Vernichtung zu unterrichten.
§ 20f
Vorladung
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich
vorladen,
wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
sachdienliche
Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem
Bundeskriminalamt
nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe
erforderlich
sind, oder
2. dies
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
erforderlich
ist.
(2) § 25
Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20g
Besondere
Mittel der Datenerhebung
(1) Das
Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den
besonderen
Mitteln nach Absatz 2 erheben über
1. den
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen
oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20
Abs. 1
des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person
zur
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Staates
oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse
geboten ist,
2. die
Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird oder
3. eine
Kontakt- oder Begleitperson,
wenn die
Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere
Weise
aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme
kann auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.
(2)
Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die
planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die
durchgehend
länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an
mehr als
zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2. der
Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer
für den
Betroffenen nicht erkennbaren Weise,
a) zur
Anfertigung von Bildaufnahmen oder –aufzeichnungen
von
Personen oder Sachen, die sich außerhalb von
Wohnungen
befinden oder
b) zum
Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von
Wohnungen
nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3. sonstige
besondere für Observationszwecke bestimmte technische
Mittel
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des
Aufenthaltsortes
einer in Absatz 1 genannten Person,
4. der
Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem
Bundeskriminalamt
Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und
5. der
Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm
verliehenen
und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter
Ermittler).
(3)
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person
richten
oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die
nicht
allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung
oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme
nach Satz
1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung
getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen
drei
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die
übrigen
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im
Verzuge,
nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren
Vertretung
angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der
maßgeblichen
Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen
Monat zu
befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme
auf
höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme
bedarf
einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung
der
Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 4 und
5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Sätze 4 und 5
gelten
entsprechend.
(4) Ein
Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
1. zur
Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und
2. mit
Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das
Einverständnis
darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende
hinausgehendes
Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt
werden.
Soweit es
für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines
Verdeckten
Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen
entsprechende
Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im
Übrigen
richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach
diesem
Unterabschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur
Eigensicherung
innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.
§ 20h
Besondere
Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel
in oder
aus Wohnungen
(1) Das
Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder
Freiheit
einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten
Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das
nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und
aufzeichnen,
a) die
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes
verantwortlich
ist,
b) bei
der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder
zusammen
mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete
Annahme
rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1
Satz 2
begehen wird, oder
c) die
eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach
Buchstabe
a) oder b) ist, und
2.
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,
wenn die
Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich
erschwert wäre.
(2) Die
Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person
richten
und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen
anderer
Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund
bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich
eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) genannte Person
dort
aufhält und
2. die
Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur
Abwehr
der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die
Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar
betroffen werden.
(3)
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters durch das Gericht
angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch
durch den
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter
getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen
durch das
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit
möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die
sich die
Maßnahme richtet,
2. die zu
überwachende Wohnung oder die zu überwachenden
Wohnräume,
3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme und
4. die
wesentlichen Gründe.
Die
Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit
die in
Absatz 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter
Berücksichtigung
der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund
der
Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(5) Die
Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt
werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu
der Art
der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu
überwachenden
Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung
Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören
und
Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich
während
der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass
Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind,
erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine
automatische
Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische
Aufzeichnungen
nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht
zur
Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten
vorzulegen.
Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen
worden,
so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
fortgeführt
werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung,
die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt
worden
sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind
unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Löschung
sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich
für
Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen,
wenn sie
für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch
am Ende
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 20i
Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung
(1) Das
Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die
Personalien
einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr
benutzten
oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, in einer Datei zur
polizeilichen
Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden des
Bundes
und der Länder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der
Person,
etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des
Kraftfahrzeugs,
mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens bei
Gelegenheit
einer Überprüfung aus anderem Anlass melden
(Ausschreibung
zur polizeilichen Beobachtung).
(2) Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
1. die
Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen
Straftaten
erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten gemäß § 4a
Abs. 1
Satz 2 begehen wird, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten
gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird
und dies
zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) Die
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die
zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.
Die
Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu
dokumentieren.
(4) Die
Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach
Ablauf
von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu
dokumentieren.
Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr
hinaus
bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(5)
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der
Zweck der
Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht
werden
kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
unverzüglich
zu löschen.
§ 20j
Rasterfahndung
(1) Das
Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen
Stellen
die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten
Personengruppen
aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs
mit
anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer
Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib,
Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert,
deren
Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine
solche
Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete
Vorbereitungshandlungen
die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat
nach § 4a
Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von den
Verfassungsschutzämtern
des Bundes und der Länder, dem Militärischen
Abschirmdienst
sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die
Übermittlung
nach Satz 1 nicht verlangt werden.
(2) Das
Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der
Geburt
sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu
beschränken;
es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken,
die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von
Übermittlungsersuchen
nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen
übermittelt
werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten
oder
wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine
Beschränkung
auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten
dürfen
vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
(3) Ist
der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht
werden
kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der
Maßnahme
zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu
vernichten,
soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt
zusammenhängendes
Verfahren erforderlich sind. Die getroffene
Maßnahme
ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert
aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der
Daten
oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die
Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des
Bundeskriminalamts
oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet
werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den
Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen
werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das
Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
§ 20k
Verdeckter
Eingriff in informationstechnische Systeme
(1) Das
Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen
Mitteln
in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme
eingreifen
und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme
rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
1. Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder
2. solche
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
oder den
Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz
der
Menschen berührt.
Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung
der
Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte
Tatsachen
auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende
Gefahr
für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die
Maßnahme
darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die
Aufgabenerfüllung
nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten
aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Es
ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem
informationstechnischen System nur Veränderungen
vorgenommen
werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
und
2. die
vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme
soweit
technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das
eingesetzte Mittel ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
gegen
unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem
Stand von
Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte
Löschung
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Bei
jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:
1. die
Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines
Einsatzes,
2. die
Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen
Systems
und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen
Veränderungen,
3. die
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten
ermöglichen,
und
4. die
Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
Die Protokolldaten
dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen
oder
einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen,
ob die
Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie
sind bis
zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren
und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass
sie für
den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.
(4) Die
Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend
§ 17 oder
§ 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die
Maßnahme
darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar
betroffen werden.
(5) Die
Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes
oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet
werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den
Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen
werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das
Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(6) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit
Name und
Anschrift,
2. eine
möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen
Systems,
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des
Endzeitpunktes,
sowie
4. die
wesentlichen Gründe.
Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine
Verlängerung
um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit
die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der
gewonnenen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der
Anordnung
nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen
Maßnahmen
unverzüglich zu beenden.
(7)
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die
Maßnahme
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit
möglich,
ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich
privater
Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten
sind
unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von
denen
einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante
Inhalte
durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung
betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind
unverzüglich
zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich
privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder
unverzüglich
dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die
Verwertbarkeit
oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen der
Erfassung
der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die
Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verwendet
werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr
erforderlich
ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem
Jahr der
Dokumentation folgt.
§ 20l
Überwachung
der Telekommunikation
(1) Das
Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die
Telekommunikation
einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes
verantwortlich
ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben
oder
Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert,
deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
2. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
3. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
für eine
Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser
herrührende
Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
4. bei
der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person
nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder
Endgerät
benutzen wird,
und die
Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere
Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf
auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.
(2) Die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne
Wissen
des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen
Mitteln
in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme
eingegriffen
wird, wenn
1. durch
technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich
laufende
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2. der
Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die
Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere
auch in
unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
§ 20k
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im Übrigen unberührt.
(3)
Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten
des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht
angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den
Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen
werden.
In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das
Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Die
Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
mit Name
und Anschrift,
2. die
Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden
Anschlusses
oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten
Tatsachen
ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät
zugeordnet
ist,
3. Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des
Endzeitpunktes,
und
4. im
Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung
des
informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung
eingegriffen
werden soll.
Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine
Verlängerung
um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit
die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der
gewonnen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der
Anordnung
nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen
Maßnahmen
unverzüglich zu beenden.
(5)
Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste
erbringt
oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die
Maßnahmen
nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen
Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür
Vorkehrungen
zu treffen sind, bestimmt sich nach dem
Telekommunikationsgesetz
und der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung.
Für die
Entschädigung der Diensteanbieter ist
§ 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(6)
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine
Maßnahme
nach Absatz 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Soweit im
Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 neben einer
automatischen
Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist
die
Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der
Überwachung
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die
dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst
werden.
Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische
Aufzeichnung
fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach
Satz 3
sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über
die
Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die
Maßnahme
nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall,
dass sie
nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse
aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine
Maßnahme
nach Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht
verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die
Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu
dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für
diese
Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des
Kalenderjahres,
das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 20m
Erhebung
von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das
Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten
(§ 96
Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
1. den
entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den
Bestand
oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder
Freiheit
einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung
im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2
vorbereitet,
3. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte
oder von
dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder
weitergibt,
oder
4. der
Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass eine Person nach Nummer 1 deren
Telekommunikationsanschluss
oder Endgerät benutzen wird,
und die
Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere
Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann das
Bundeskriminalamt
von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder
fremde
Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung
vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des
Telemediengesetzes)
verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige
Nutzungsdaten
angeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie auf
dem vom
Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter
zu
übermitteln.
(3) § 20l
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die
zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von §
20l Abs.
4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende
Bezeichnung
der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung
des
Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 20n
Identifizierung
und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
(1) Das
Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20l Abs. 1
durch
technische Mittel
1. die
Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die
Kartennummer
der darin verwendeten Karte sowie
2. den
Standort eines Mobilfunkendgeräts
ermitteln.
(2)
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
Absatz 1
nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur
Erreichung
des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den
Datenabgleich
zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer
hinaus
dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der
Maßnahme
unverzüglich zu löschen.
(3) § 20l
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist
auf
höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
nicht
mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die im Absatz 1
bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf
Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder,
der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem
Bundeskriminalamt
die für die Ermittlung des Standortes des
Mobilfunkendgerätes
erforderliche Geräte- und Kartennummer
unverzüglich
mitzuteilen.
§ 20o
Platzverweisung
Das
Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend
von einem
Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
verbieten.
§ 20p
Gewahrsam
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
dies
unerlässlich ist,
1. um
eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder
2. um die
unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von
Straftaten
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.
(2) § 40
Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Abs. 2
des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die
Stelle der dort genanten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach
Absatz 1
tritt.
§ 20q
Durchsuchung
von Personen
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie
nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich
führt,
die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen,
3. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
4. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält
und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten
gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder
5. sie
sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die aufgrund
bestimmter
Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß §
4a Abs. 1
Satz 2 gefährdet ist,
und die
Durchsuchung aufgrund auf die zu durchsuchende Person
bezogener
Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in
Verbindung
mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes
entsprechend
bleibt unberührt.
(2) Das
Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem
Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach
Waffen,
Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen
durchsuchen,
soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten
des
Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine
Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43
Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20r
Durchsuchung
von Sachen
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie
von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht
werden
darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere
Sache
befindet, die sichergestellt werden darf,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
befindet,
die in Gewahrsam genommen werden darf,
4. sie
sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich
an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält
und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten
gemäß §
4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder
6. sie
sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund
bestimmter
Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß §
4a Abs. 1
Satz 2 gefährdet ist
und die
Durchsuchung aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte
erforderlich
ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs.
3 Satz 5
des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
(2) § 44
Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20s
Sicherstellung
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
1. um
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
2. wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem
Unterabschnitt
festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
kann um
a) sich
zu töten oder zu verletzen,
b) Leben
oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde
Sachen zu beschädigen oder
d) sich
oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
(2) Die
§§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
§ 20t
Betreten
und Durchsuchen von Wohnungen
(1) Das
Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des
Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
befindet,
die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
25 Abs. 3
des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder
nach §
20n in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
befindet,
die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
3. dies
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder
Sicherheit
des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in
öffentlichem
Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Die
Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume
sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während
der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das
Betreten
und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3
zulässig.
(3) Zur
Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das
Bundeskriminalamt
Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit
betreten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
erfahrungsgemäß
Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2
verabreden,
vorbereiten oder verüben.
(4)
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
Grundstücke,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke
der
Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 4a
Abs. 1
obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder
Aufenthaltszeit
betreten werden.
(5) § 46
des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
§ 20u
Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1)
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs.
1 Satz 1
Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person
richten
und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese
Person
das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt
unberührt.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer
Erlangung
und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend,
wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in
§ 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung, genannte
Person
richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt
werden,
über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2)
Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder
Nr. 5 der
Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und
dadurch
voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese
Person
das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit
unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den
von
dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der
Geheimhaltung
der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen
Tatsachen
besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die
Maßnahme
zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme
möglich
ist, zu beschränken.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der
Strafprozessordnung
Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die
Gefahr
verantwortlich ist.
§ 20v
Gerichtliche
Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
(1) Für
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes
bestimmt
ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Für
gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk
das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten
die
Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(3) Die
durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen
personenbezogenen
Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung
an eine
andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten.
(4) Eine
Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit
besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Das Bundeskriminalamt darf die
nach
diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten
verwenden,
1. zur
Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 oder
2. soweit
dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 5 und 6
erforderlich
ist.
(5) Das
Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen
personenbezogenen
Daten an andere Polizeien des Bundes und der
Länder
sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
erforderlich
ist
1. zur
Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4 a Abs. 2
Satz 3,
2. zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
im Falle
einer Maßnahme nach §§ 20h, 20k oder 20l nur zur Abwehr
einer
dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
3. zur
Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach
der
Strafprozessordung zulässig wäre. Daten, die nach §§ 20h, 20k
oder 20l
erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von
Straftaten
übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens
fünf
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
§ 18 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und
§ 8 des
BND-Gesetzes bleiben unberührt. Nach § 20h erhobene Daten
dürfen
nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für
Verfassungsschutz,
den Verfassungschutzbehörden der Länder, dem
Bundesnachrichtendienst
oder dem Militärischen Abschirmdienst
Auskünfte
einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes
nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der
Empfänger
darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt
ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
wurden.
(6) Sind
die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten
personenbezogenen
Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde
liegenden
Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der
Maßnahme
nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die
Löschung
ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert
aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der
Daten
folgt, zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige
gerichtliche
Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die
Daten
ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet
werden;
sie sind entsprechend zu sperren. Eine Löschung unterbleibt,
soweit
die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des §
8 zur
Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer
Straftat
mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
§ 20w
Benachrichtigung
(1) Über
eine Maßnahme nach §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Falle
1. des §
20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [längerfristige Observation,
Bildaufnahmen,
technische Observationsmittel] die Zielperson sowie
die
erheblich mitbetroffenen Personen,
2. des §
20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 [Einsatz VP und VE]
a) die
Zielperson,
b) die
erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die
Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung
die
Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten
hat
3. des §
20h [Wohnraumüberwachung]
a) die
Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der
Durchführung
der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
4. des §
20i [Ausschreibung] die Zielperson und die Personen, deren
personenbezogene
Daten gemeldet worden sind,
5. des §
20j [Rasterfahndung] die betroffenen Personen, gegen die
nach
Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
6. des §
20k [Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme]
die
Zielperson sowie die mitbetroffenen Personen,
7. des §
20l [Telekommunikation] die Beteiligten der überwachten
Telekommunikation,
8. des §
20m Abs. 1 [Erhebung von Verkehrsdaten] die Beteiligten der
betroffenen
Telekommunikation,
9. des §
20m Abs. 2 [Erhebung von Nutzungsdaten] der Nutzer,
10. des §
20n [IMSI-Catcher] die Zielperson.
Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige
Belange
einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die
Benachrichtigung
einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Person, gegen
die sich
die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme
nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie
kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur
Feststellung
der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur
vorzunehmen,
wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der
Maßnahme
gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer
Identität
sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigungen
geboten ist.
(2) Die
Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme,
des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer
Person
oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem
Interesse
geboten ist, im Fall des 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch der Möglichkeit
der
weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der
Vertrauensperson,
möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden
Sachverhaltes
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die
Benachrichtigung
durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den
Vorschriften
des Strafverfahrenrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem
der
vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3)
Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf
Monaten
nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung
der
gerichtlichen Zustimmung. Im Fall des § 20h und des § 20k beträgt die
Frist
sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren
Zurückstellung,
im Fall des § 20h und des § 20k jedoch nicht länger als sechs
Monate.
Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre
nach
Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung
endgültig
von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen
für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere
Maßnahmen
in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden,
beginnt
die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten
Maßnahme.
§ 20x
Übermittlung
an das Bundeskriminalamt
Öffentliche
Stellen können von sich aus dem Bundeskriminalamt Informationen
einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der
Aufgabe
des Bundeskriminalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine
Übermittlungspflicht
besteht, wenn die Informationen zur Abwehr einer Gefahr für
den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder
einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse
liegt, erforderlich sind. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, des
Artikel
10-Gesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes
und des
MAD-Gesetzes bleiben unberührt.“
6. In §
21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes“
durch die
Angabe „§ 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
7. § 23
Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Kontakt- oder Begleitpersonen.“
8. In §
38 wird nach der Angabe „der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des
Grundgesetzes)“, die Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel
10 des Grundgesetzes),“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes
Das
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007(BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:
In § 14
Abs. 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes“ die Wörter „oder des
Bundeskriminalamtes
im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des
internationalen
Terrorismus“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert
durch …,
wird wie folgt geändert:
In § 110
Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-
Gesetzes“
die Angabe „, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die
Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S.
3136),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach
Buchstabe
c folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) in §
20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie“.
2. Der
bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Die
Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes),
des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der
Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses
Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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