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Der Schutz für das Grundgesetz!

GRUNDGESETZ Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

März 1, 2008 - Posted by | 01. Die Grundrechte | , , ,

5 Kommentare »

  1. […] oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 […]

    Pingback von GRUNDGESETZ Artikel 15 « Grundgesetz Weblog | April 30, 2008 | Antworten

  2. […] Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt […]

    Pingback von GRUNDGESETZ - Artikel 115c « Grundgesetz Weblog | Juli 10, 2008 | Antworten

  3. […] Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt […]

    Pingback von GRUNDGESETZ - Alle Artikel mit den Stichworten Verteidigung und Krieg « Grundgesetz Weblog | September 4, 2008 | Antworten

  4. […] (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische […]

    Pingback von GRUNDGESETZ Artikel 18 « Grundgesetz Weblog | Oktober 27, 2008 | Antworten

  5. hierzulande ist alles durch Gesetze geregelt, dennoch ist es möglich das ein Nachlassgericht vorsätzlich ein hinterlegtes notarielles Testament nach StGB § 267, § 274 in seine Einzelteile zerlegt, teilweise vernichtet und durch gefälschte Teile ersetzt.

    Kommentar von Gerd Platten | Dezember 11, 2008 | Antworten


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