Grundgesetz Weblog

Der Schutz für das Grundgesetz!

GRUNDGESETZ – Artikel 90

Artikel 90 [Bundesstraßen und -autobahnen]

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

März 1, 2008 Posted by | 08. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesver | , , | 3 Kommentare