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GRUNDGESETZ – ARTIKEL 24

Artikel 24
[Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.*1

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

*1 Der vom Verein mehr Demokratie vorgeschlagene Artikelzusatz:

Artikel 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der folgende Halbsatz wird angefügt:
„sofern das Volk in einem Volksentscheid nach Artikel 82a Absatz 6 zustimmt.“

März 1, 2008 Posted by | 02. Der Bund und die Länder | , | 2 Kommentare