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Erklärung der Menschenrechte

Platz der Menschenrechte

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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, auch: Deklaration der Menschenrechte, A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III), ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Es wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet, und ist Grundlage des humanitären Völkerrechts.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: [1]

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.


Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.


Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.


Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.


Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden


Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.


Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.


Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.


Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.


Artikel 11

Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.


Artikel 13

Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.


Artikel 14

Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.


Artikel 15

Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.


Artikel 16

Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.


Artikel 17

Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.


Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.


Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


Artikel 20

Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.


Artikel 21

Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.


Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.


Artikel 23

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.


Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.


Artikel 25

Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.


Artikel 26

Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.


Artikel 27

Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.


Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.


Artikel 29

Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.


Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

4 Kommentare »

  1. Menschenrechtsverletzungen von heute sind die Kriege von morgen. Man sollte bedenken, dass man Gesetze biegen und brechen kann, keinen Wirbel drum macht und wer Einfluss auf die Medien hat, kann sogar ungesehen zu den grössten Schandtaten bereit sein und sich letzlich als Held und Retter verehren lassen. Tyrannen werden zu Heiligen! „Unter falscher Flagge“ scheint grad richtig eklig im Trend zu liegen und begeht die schwersten Verbrechen, ohne dass man selbst auffällt. Krieg ist auch ein profitables Geschäft, und einige Wenige profitieren vom Leid der vielen.

    Kommentar von Sebastian Heckert | August 8, 2008 | Antworten

  2. […] Zu den Artikeln der Menschenrechte […]

    Pingback von NEUES - 60 Jahre Charta der Menschenrechte « Grundgesetz Weblog | Dezember 10, 2008 | Antworten

  3. sehr intiresno, danke

    Kommentar von Dana_Tools | September 12, 2009 | Antworten

  4. Von 1942 bis 1981 wurden in der Schweiz tausende jugendlichen Frauen und Männer, von Vormundschaftsbehörden, Amtsvormündern, Beiständen und Psychiatrischen Kliniken, ohne straffällig geworden zu sein, also ohne jegliche juristische Prozedur, mit fadenscheiniger Argumentation, für meist unbestimmte Zeit, in Strafvollzugsanstalten zur Zwangsarbeit inhaftiert.
    Rekursmöglichkeiten gab es nicht, denn man musste sich an die einweisende Behörde richten, die Einsprachen wurden von diesen logischer Weise systematisch zurück gewiesen.
    Neben der Inhaftierung und Zwangsarbeit, wurde von den Opfern oder deren Eltern verlangt, dass diese den Aufenthalt in den Gefängnissen auch noch selber finanzierten. Das heisst, es wurden „Pensionskosten“ erhoben.
    Um eine Idee zu bekommen, in welchem Ausmass diese Massnahmen ausgesprochen wurden, muss man sich vergegenwärtigen, dass teilweise die Gefängnisse mit über 50% von Administrativ Versorgten belegt waren!
    Den Jugendlichen wurde vorgeworfen sie genügten den damaligen Moralvorstellungen nicht.
    • Lasterhafter Lebenswandel
    • Liederlichkeit
    • Arbeitsscheue
    Waren die gängigen Argumente.
    Jugendliche, welche ihre ganze Kindheit schon in diversen Kinderheimen verbracht hatten. Die den dort üblichen Misshandlungen und sexuellen Übergriffen durch Flucht entgehen wollten, wurden ins Gefängnis gesperrt. Wenn es sich um Waisen handelte, wurde deren Waisenrente für die „Pensionskosten“ zurück behalten.
    Jugendliche, die sich gegen Gewalt im Elternhaus zur Wehr setzten oder die elterliche Autorität in Frage stellten, die sich erlaubten mit 17 oder 18 Jahren eine Freundin oder einen Freund zu haben, wurden ins Gefängnis gesteckt, wenn Behörden von den Eltern herangezogen wurden.
    Psychiatrische Kliniken stellten Behörden Gutachten aus, welche diese dann als Begründung für die Inhaftierung angeführt wurden. Selbstmordversuche wurden zum Teil von Psychiatern mit Gefängnis therapiert, um den Behörden entgegen zu kommen.
    Jugendliche Mädchen, die schwanger waren, wurden wegen liederlichem Lebenswandel ins Gefängnis gesteckt. Die im Gefängnis geborenen Kinder wurden zur Zwangsadoption freigegeben. Man erliess in vereinzelten Fällen auch Zwangssterilisation. Wenn man bedenkt, dass damals Abtreibung ein Delikt war und schwer geahndet wurde, wird einem die Willkür der Administrativ Versorgungen noch deutlicher.
    Von einer Anhörung der Jugendlichen wurde rigoros Abstand genommen.
    Man könnte die Liste der Begründungen beliebig fortsetzten, doch langer Rede kurzer Sinn, die Behörden setzten sich den demokratischen- und rechtstaatlichen Prinzipien hinweg und handelten nach Gutdünken!
    Die Folgen für die Betroffenen waren verehrend!
    Viele wurden psychisch und physisch gebrochen. Das Bewusstsein, nicht wie ein Bürger oder zukünftiger Bürger dieses Staates behandelt zu werden, sondern von der Gesellschaft ausgeschlossen zu sein, trieb viele, die Meisten ins Outside. Denn was für jeden Bürger gilt, was in Verfassung, Gesetzbüchern und Menschenrechtskonventionen festgelegt ist, wurde für all diese Opfer ausgekoppelt!
    Endlich wird jetzt Licht in diesen Skandal gebracht. Es finden geschichtliche Recherchen statt und Parlamentarier bemühen sich um eine Klarstellung.
    Ende Sommer nimmt sich Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf Zeit, einige Betroffene Männer und Frauen in der Strafanstalt Hindelbank zu treffen.
    Zur Information zu diesem Thema, oder für Betroffene, die an dem Anlass Ende Sommer teilnehmen wollen, hier unsere Website http://www.administrativ–versorgte.ch

    Kommentar von Gina Rubeli | Mai 2, 2010 | Antworten


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