Grundgesetzänderung wegen EU Vertrag von Lissabon
Weitgehend unbekannt ist, dass der Bundestag wegen der Einführung des EU Vertrages eine Grundgesetzänderung vorgenommen hat, die wie folgt lautet:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grund- gesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein- gefügt:
„(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Eu- ropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erhe- ben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahr- nehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bun- desrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.“
2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzuneh- men, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.“
3. In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Drit- tels“ durch die Wörter „eines Viertels“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver- trag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.1
Berlin, den 11. März 2008
Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion Dr. Guido Westerwelle und Fraktion Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
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