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Der Schutz für das Grundgesetz!

GRUNDGESETZ Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

März 1, 2008 - Verfasst von WM2000 | 01. Die Grundrechte | , , | 1 Kommentar

1 Kommentar »

  1. ich kann nur jedem menschen enpfehlen folgendes buch zu lesen:
    Das Deutschland Protokoll von Ralf.U Hill erschienen im J.K Fischer Verlag, dann weiß ein jeder von welchen Verbrechern wir “regiert” werden

    Kommentar von Peter | August 20, 2008 | Antworten


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