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4. DER BUNDESRAT

er Bundesrat ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Jedes Land ist durch die Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Auf diese Weise werden die Interessen der Länder bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berücksichtigt. Der Bundesrat verkörpert damit den Föderalismus in Deutschland, der nach der so genannten Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG nicht wesentlich geändert oder gar abgeschafft werden kann.

Mehr Informationen in Wikipedia über den Bundesrat

Die Artikel des zweiten Artikelsammlung -DER BUNDESRAT-

Artikel 50, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 53

März 1, 2008 - Verfasst von WM2000 | 01.000 GRUNDGESETZ | | 1 Kommentar

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